Die Baugrundstücke liegen am
Ortsrand von Uersfeld in sehr ruhiger und schöner Lage.
Der Grundstückspreis für diese Grundstücke beläuft sich auf
15,-€/m² zuzüglich der Erschließungskosten.
Bei Interesse schreiben Sie einfach eine E-Mail an den
Ortsbürgermeister:
ortsgemeinde@uersfeld.de
AUSZUG AUS DEM BEBAUUNGSPLAN:
"ZWISCHEN DEN WEGEN"
1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Als Art der baulichen Nutzung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans
"Allgemeines Wohngebiet" (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Zulässigkeiten, Ausnahmen (§ 1 (4-9) BauNVO)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die in § 4 (3) BauNVO
genannten Anlagen für Gartenbaubetriebe (Ziffer 4) sowie Tankstellen
(Ziffer 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 (6) Ziffer 1
BauNVO)
2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) Ziff. 1 BauGB und § 9 (2)
BauGB)
Im Geltungsbereich ist die Zahl der Vollgeschosse von II als
Höchstgrenze festgesetzt.
Eine Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ist
zulässig, wenn es sich dabei um ein durch die natürlichen
Geländeverhältnisse bedingt im Mittel mehr als 1,40 M über die
natürliche Geländeoberfläche hinausragendes Kellergeschoss im Sinn
des § 2 (4) LBauO handelt (§ 31 (1) BauGB.
Die Traufhöhe darf bergseitig nicht mehr als 4,00 m betragen. Als
Maßbezugspunkt gilt bei Erschließung des Gebäudes von der Talseite
her höchste natürlich angrenzende Geländeoberfläche, bei
Erschließung des Gebäudes von der Bergseite her ab höchster
angrenzender erschließender Verkehrsfläche.
Die Traufhöhe darf talseitig nicht mehr als 7,00 m betragen, als
Maßbezugspunkt gilt höchstes talseitig angrenzendes natürliches
Gelände.
Die maximal zulässige Firsthöhe wird mit 6,00 m über der bergseitigen
Traufhöhe festgesetzt.
Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EGF) darf bei Erschließung der Gebäude
von der Bergseite her sowie bei etwa gleicher Höhe von Gelände und
erschließender Verkehrsfläche nicht mehr als 0,50 m über höchste
Gehweg- bzw. Straßenoberkante hinausragen. Bei Erschließung der
Gebäude von der Talseite her darf der Erdgeschossfußboden nicht mehr
als 0,50 m über höchstem, bergseitig angrenzendem, natürlichen
Gelände liegen.
3. BAUWEISE (§ 9 (1) Ziff. 2 BauGB und § 22 BauNVO)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die offene Bauweise gemäß
§ 22 (2) BauNVO festgesetzt. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser
zulässig.
4. STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN
Die längsten Teile der Traufe (Hauptfirstrichtung) sind in der durch
das <---> Symbol festgesetzten Richtung zu erstellen.
5. GARAGEN (§ 9 (1) Ziff. 4 BauGB)
Im Geltungsbereich des Gebauungsplans sind Garagen nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Vor den Garagen ist ein Stauraum von mindestens 5,00 m bis zur
Straßengrundstücksgrenze freizuhalten.
6. BEGRENZUNG DER ZULÄSSIGEN ZAHL DER WOHNEINHEITEN PRO WOHNGEBÄUDE
(§ 9 (1) Ziff. 6 BauGB)
Die maximal zulässige Zahl von 3 Wohnungen pro Wohngebäude bzw. 2
Wohnungen je Doppelhaushälfte darf im Geltungsbereich des
Bebauungsplans nicht überschritten werden.
7. ÄUSSERE GESTALTUNG (§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (6) LBauO)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bei der Gestaltung der
Außenflächen der Gebäude blanke Metall- und Kunststoffteile,
großflächige Elemente sowie grell-bunte Farben unzulässig. Zur
Gestaltung der Außenfassaden sind natürliche und ortstypische
Materialien wie Putz, Natursteinmauerwerk etc. zu verwenden.
Holzblockhäuser sind unzulässig; zulässig sind jedoch teilflächige
Fassadenverkleidungen mit Holz (maximal 50 % der Fassadenfläche)
8. DACHGESTALTUNG (§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (6) LBauO)
DACHFORM
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist für Hauptgebäude
nur das geneigte Dach zulässig. Für Garagen ist die Dachform frei.
DACHNEIGUNG, DACHGLIEDERUNG
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist für Hauptgebäude eine
Dachneigung von 28° bis 48° festgesetzt.
Drempel bzw. Kniestock (Definition: Maß zwischen Oberkante Rohfußboden
des obersten Geschosses und Schnittpunkt zwischen Außenkante Dachhaut
mit der Außenkante der Außenwand) sind maximal 1,10 m erlaubt.
Dachaufbauten sind zulässig; die Summe der Gaubenlängen darf zwei
Drittel der Trauflänge nicht überschreiten.
9. GESTALTUNG DER UNBEBAUTEN FLÄCHEN BEBAUTER GRUNDSTÜCKE (§ 9 (4)
BauGB i. V. m. § 86 (6) LBauO)
Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen
anzulegen und zu pflegen.
10 MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR
UND LANDSCHAFT (§ 9 (1) Ziff. 20 BauGB)
VERSICKERUNG VON OBERFLÄCHENWASSER AUF DEN PRIVATEN BAUGRUNDSTÜCKEN
Das Anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Baugrundstücken
in Rasenmulden zu versickern. Der Überlauf der Rasenmulden hat für die
Grundstücke nördlich der Erschließungsstraße auf die
Straßenoberfläche zu erfolgen und für die Grundstücke südlich in
das öffentliche Graben-Mulden-System des Ordnungsbereichs A.
VERSICKERUNG VON OBERFLÄCHENWASSER AUF ÖFFENTLICHEN GRÜNFLÄCHEN
- ORDNUNGSBEREICH A
Im Ordnungsbereich A ist zur breitflächigen Versickerung des
anfallenden unbelasteten Oberflächenwassers ein Graben-Mulden-System
anzulegen. Auf den Flächen neben den Versicherungsflächen sind in
unregelmäßigen Abständen Gruppen von alle 100 m² 2 Bäume II Ordnung
(Feldahorn, Bruchweide, Öhrchenweide, Grauweide) und Sträucher
(Schwarzer Holunder, Gemeiner Schneeball, Hasel) anzupflanzen.
Verbleibende Zwischenräume sind als Extensivwiese anzulegen.
11. ANPFLANZEN VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN (§ 9 (1) Ziffer 25a
BauGB)
ANPFLANZUNG EINES GEHÖLZSTREIFENS - ORDNUNGSBEREICH B
Im Ordnungsbereich B sind Gehölze in stufigen Aufbau anzupflanzen.
Hierzu sind je 100 m² 2 Bäume II Ordnung (Feldahorn, Hainbuche,
Vogelkirsche und Eberesche) und 15 Sträucher (Roter Hartriegel, Hasel,
Schlehe, Salweide, Gemeiner Schneeball) zu pflanzen.
INNERE DURCHGRÜNUNG - ORDNUNGSBEREICH C
Im Ordnungsbereich C sind alle 100 m² Fläche 1 Obstbaum-Hochstamm der
regionstypischen Obstsorte anzupflanzen und durch regelmäßigen Schnitt
zu pflegen. Verbleibende Zwischenräume sind als extensive Wiese zu
entwickeln.
RANDLICHE EINGRÜNUNG - ORDNUNGSBEREICH D
Im Ordnungsbereich D sind am äußeren Rand je 100 m² Fläche 1
Obstbaum-Hochstamm der regionstypischen Obstsorte und 10 Sträucher
(Hasel, Schwarzer Holunder, Roter Hartriegel, Heißdorn, Pfaffenhütchen,
Schlehe, Hundsrose, Gemeiner Schneeball) anzupflanzen und durch
regelmäßigen Schnitt zu pflegen.
Auf der inneren Fläche sind zur Entwicklung einer extensiven
Streuobstwiese ebenfalls regionstypische Obstbaum-Hochstämme in einem
Abstand von 10 m anzupflanzen.
STRASSENBEGRÜNUNG
Im Straßenraum sind Bäume einer Art zu pflanzen, wie z. B.:
Spitzahorn, Bergahorn, Stieleiche, Winterlinde.